Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bzw. von der Kraftfahrzeugsteuer
Allgemeine Informationen
Für Kraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen wird eine motorbezogene Versicherungssteuer im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung eingehoben.
Für Kraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen und Zugmaschinen ist eine Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten. Für die Erhebung der Steuer von natürlichen Personen bzw. Einzelunternehmern ist das Wohnsitzfinanzamt, sonst das Betriebsfinanzamt örtlich zuständig.
Weitere Informationen über die Zuständigkeiten der Finanzämter finden sich auf USP.gv.at.
Menschen mit Behinderungen können sich von der motorbezogenen Versicherungssteuer bzw. der Kraftfahrzeugsteuer für ein auf sie zugelassenes Kraftfahrzeug befreien lassen.
Voraussetzungen
- Zulassung des Kraftfahrzeuges auf die betroffene Person
- Überreichung einer Abgabenerklärung (Formular Kr 21) an das Finanzamt im Wege des Versicherers
- Das Kraftfahrzeug muss vorwiegend zur persönlichen Fortbewegung der körperbehinderten Person und für Fahrten, die den Zwecken der körperbehinderten Person und der Haushaltsführung dienen, verwendet werden
- Nachweis der Körperbehinderung
- ein Ausweis nach § 29b StVO
- Eine Eintragung im Behindertenpass über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer dauernden schweren Gehbehinderung, Blindheit oder dauernder Gesundheitsschädigung
Zuständige Stelle
- Für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer: das Versicherungsunternehmen, bei dem das Kraftfahrzeug haftpflichtversichert ist
- Für die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer: das Wohnsitzfinanzamt
Erforderliche Unterlagen
- Formular "Kraftfahrzeugsteuer und motorbezogene Versicherungssteuer – Abgabenerklärung für Körperbehinderte – Kr21"
- Zulassungsbescheinigung
- Nachweis der Körperbehinderung
Zusätzliche Informationen
Die Steuerfreiheit steht ab Überreichung der Abgabenerklärung zu. Dies gilt auch dann, wenn Sie einen Nachweis der Körperbehinderung schon länger besitzen.
Die Steuerbefreiung gilt jeweils für ein Kraftfahrzeug. Überschneidungen bis zu einem Monat, z.B. bei Fahrzeugwechsel, sind erlaubt.
Zum Formular
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Quelle: HELP.gv.at




