Steuerliche Absetzbarkeit von Bestattungskosten

Begräbniskosten einschließlich der Errichtung eines Gedenkzeichens an der Grabstelle (z.B. ein Grabstein) gehören grundsätzlich zu den Verbindlichkeiten des Nachlasses und sind daher in erster Linie aus diesem zu bestreiten.

HINWEIS
Vergütungen von anderen Stellen (z.B. Sterbeversicherung) gelten als Nachlassvermögen.

Nur wenn kein Nachlassvermögen (Aktiva) vorhanden ist, sind Begräbniskosten bis maximal 5.000 Euro (bis zum Jahr 2012 bis maximal 4.000 Euro) und die Kosten eines Grabsteins ebenfalls bis maximal 5.000 Euro (bis zum Jahr 2012 bis maximal 4.000 Euro) als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar.

HINWEIS
Die außergewöhnliche Belastung muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt geltend gemacht werden.

Weitere Informationen über die Zuständigkeiten der Finanzämter finden sich auf USP.gv.at.

TIPP
Für die durch den Todesfall bedingten anderen steuerlichen Auswirkungen (z.B. Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Verstorbene/den Verstorbenen) ist es empfehlenswert, Auskünfte von Fachleuten (z.B. Wohnsitzfinanzamt, Steuerberaterin/Steuerberater, Lohnverrechnungsstelle der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers) einzuholen. Weitere Informationen zur Absetzbarkeit von Bestattungskosten sind auch im Steuerbuch 2013 des Bundesministeriums für Finanzen erhältlich.
Stand: 05.02.2013
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Transparente Grafik zwecks Webanalyse

Quelle: HELP.gv.at

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